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Artikel 377. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 377.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine der diesen Vertrag unterzeichnenden alliierten und assoziierten Mächte, irgendeinen Geldanspruch wegen einer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages liegenden Tatsache geltend zu machen.

Diese Bestimmung bedeutet vollen und endgültigen Verzicht auf alle derartigen Ansprüche; diese sind von nun an erloschen, gleichviel wer daran beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001284

alte Dokumentnummer

N1192019930S

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