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Artikel 373. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

XIV. Teil.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 373.

Österreich verpflichtet sich, die von den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen unter ihnen mit einer anderen Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen und Ergänzungs- oder Abänderungsabkommen zu denselben anzuerkennen, welche sich auf den Handel mit Waffen und geistigen Getränken und auf die übrigen in den Generalakten d. d. Berlin, 26. Februar 1885 und d. d. Brüssel, 2. Juli 1890 behandelten Materien beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001279

alte Dokumentnummer

N1192019925S

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