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ARTIKEL 36 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 36

Regionale Entwicklung und Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik.

(2) Die Vertragsparteien fördern und vertiefen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Regionalpolitik mit besonderem Schwerpunkt auf der Entwicklung benachteiligter Gebiete, der Stadt-Land-Verbindungen sowie der ländlichen Entwicklung.

(3) Die Zusammenarbeit in der Regionalpolitik kann in folgender Form erfolgen:

  1. a)Methoden der Gestaltung und Durchführung regionaler Maßnahmen;b)politische Steuerung und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen;c)Stadt-Land-Beziehungen;d)ländliche Entwicklung einschließlich Maßnahmen zum besseren Zugang zu Finanzmitteln und nachhaltiger Entwicklung;e)Statistik.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201068

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