ARTIKEL 36
Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Vorschriften und Normen einander anzunähern und die Zusammenarbeit zur Verbesserung der Rechnungslegungs-, Aufsichts- und Regulierungssysteme für Banken, Versicherungen und andere Gebiete des Finanzsektors zu verstärken.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt darauf ab, den Rechts- und Regulierungsrahmen, die Infrastruktur und die Humanressourcen zu entwickeln und im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem mongolischen Kapitalmarkt Corporate Governance und internationale Rechnungslegungsstandards im Einklang mit der WTO-Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen im Rahmen des GATS einzuführen.
Schlagworte
Rechnungslegungssystem, Aufsichtssystem, Rechtsrahmen
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199244
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