Artikel 36
Kapitalbilanz
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigen die Vertragsparteien den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen und nach den Bestimmungen dieses Abkommens getätigten Investitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieses Kapitals und daraus resultierender Gewinne.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207440
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