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Artikel 36 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Als Rechtsbehelf im Sinne des Abs. 1 steht in Österreich der Rekurs zur Verfügung, vgl. § 411 EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Artikel 36

Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Als Rechtsbehelf im Sinne des Abs. 1 steht in Österreich der Rekurs zur Verfügung, vgl. § 411 EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038816

alte Dokumentnummer

N2199657671J

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