Artikel 36 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 36

Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit sowie den Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden Bibliotheken beider Vertragsstaaten.

Beide Seiten sind an der Aufnahme einer Zusammenarbeit zwischen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare und der Vereinigung Polnischer Bibliothekare interessiert.

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens BibliothekarInnen für die Dauer von insgesamt je 20 Personentagen aus.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125268

alte Dokumentnummer

N7199423304L

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