Artikel 36
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films und sehen insbesondere vor:
- a) Die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen Filmfestwochen, die im anderen Staat veranstaltet werden;
- b) die Unterstützung direkter Kontakte zwischen Filmschaffenden, Filmgesellschaften und einschlägigen Institutionen beider Staaten im Bereich des Filmwesens;
- c) die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Filmproduktionen auf dem Gebiet des Dokumentarfilms sowie der Möglichkeit von Koproduktionen;
- d) beide Seiten bekunden ihr Interesse darin, im jeweils anderen Land österreichische und polnische Filmtage durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123043
alte Dokumentnummer
N7199012476J
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