ARTIKEL 36
ZUSAMMENHANG MIT FRÜHEREN ABKOMMEN
1. In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch die Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (IV)1) und betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX) – sei es vom 29. Juli 1899 oder vom 18. Oktober 1907 – gebunden und Vertragsparteien dieser Konvention sind, ergänzt diese Konvention das vorgenannte Abkommen (IX) und die den vorgenannten Abkommen (IV) als Anlage beigefügten Ordnungen; es wird durch das in Artikel 5 des vorgenannten Abkommens (IX) beschriebene Zeichen das in Artikel 16 der vorliegenden Konvention beschriebene Kennzeichen in den Fällen, in denen diese Konvention und ihre Ausführungsbestimmungen die Verwendung dieses Kennzeichens vorsehen, ersetzt.
2. In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch den Vertrag von Washington vom 15. April 1935 über den Schutz künstlerischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmale (Roerich-Pakt) gebunden und Vertragsparteien dieser Konvention sind, ergänzt diese Konvention den Roerich-Pakt, und es wird dadurch die in Artikel III des Paktes beschriebene Flagge durch das Kennzeichen gemäß Artikel 16 dieser Konvention in allen Fällen, in denen diese Konvention und ihre Ausführungsbestimmungen die Verwendung dieses Kennzeichens vorsehen, ersetzt.
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1) Die römischen Zahlen beziehen sich auf die Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907.
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