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Artikel 36 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 36

Verwendung der Reingewinne

Der Gouverneursrat beschließt von Zeit zu Zeit über die Verwendung der Reingewinne des Fonds, wobei er die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen gebührend berücksichtigt.

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