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Artikel 35 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Artikel 35

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit vom 27. November 19791 sowie das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und der internationalen organisierten Kriminalität vom 12. Juli 1996 aufgehoben.

(3) Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.

(4) Die Registrierung des vorliegenden Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der Republik Österreich wahrgenommen.

Geschehen zu Heiligenkreuz am 6. Juni 2004 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1980

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208604

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