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Artikel 35 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.1993

Artikel 35

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.

(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.

(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie läßt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Staates bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124520

alte Dokumentnummer

N7199315655L

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