Artikel 35
Durchführung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20001450
Dokumentnummer
NOR40020283
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