Artikel 35 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 35

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit und den Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden Bibliotheken beider Staaten.

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer von insgesamt je 20 Personentagen aus.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123042

alte Dokumentnummer

N7199012475J

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