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Artikel 35 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 35

Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens werden die Delegationen der beiden Vertragsparteien in Oslo zur Vorbereitung eines Übereinkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Erziehung und Wissenschaft zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen für die Jahre 1984 bis 1986 zusammentreten.

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