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Artikel 35 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 35

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 31 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

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