Artikel 34.
Die Vorschriften der Artikel 3 bis 9 über die Beförderungsscheine sind nicht anzuwenden auf Beförderungen, die unter außergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10011345
Dokumentnummer
NOR40055860
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