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Artikel 34 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 34

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.

(3) Jeder der beiden Vertragsstaaten kann den Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg zu übermittelnde schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert worden ist. Auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren, die in diesem Zeitpunkt bereits eröffnet sind, sind die Bestimmungen dieses Vertrages weiterhin anzuwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 25. Mai 1979 in zwei Urschriften.

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