ARTIKEL 34
Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union und der anderen Vertragsparteien als der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20010123
Dokumentnummer
NOR40200149
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