Artikel 33
Bestreitung der Kosten
Im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages tragen bei Fehlen anderslautender Bestimmungen beide Vertragsstaaten die auf ihrer Seite anfallenden Kosten selbst.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208602
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