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Artikel 33 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 33

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder, wenn es beim Ablauf des Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist, zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 32 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.

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