Artikel 33
Artikel 33. |
Anwendungsbereich
Die mit “Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich" und “Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen" überschriebenen Artikel dieses Vertrages sind auf die Alliierten und Assoziierten Mächte und diejenigen der Vereinten Nationen anzuwenden, die diesen Status am 8. Mai 1945 hatten und deren diplomatische Beziehungen mit Deutschland im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und 1. Jänner 1945 abgebrochen worden sind.
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