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ARTIKEL 33 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 33

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Umsetzung und Förderung der einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seiner Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ab.

Schlagworte

Wirtschaftskriminalität

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199241

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