Artikel 33 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 33

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und der archäologischen Ausgrabungen.

Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten dieses Bereiches bis zu einer Gesamtdauer von je 30 Personentagen aus.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123040

alte Dokumentnummer

N7199012473J

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