Artikel 33
Das voliegende Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem im Artikel 28 Absatz 1 des vorliegenden Übereinkommens angegebenen Zeitpunkt.
Die Frist beginnt mit demselben Tage auch für die Staaten zu laufen, die es erst nachträglich ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.
Das Übereinkommen gilt, sofern keine Kündigung erfolgt, als stillschweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert. Die Kündigung muß wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande mitgeteilt werden; dieses wird hievon alle anderen Staaten in Kenntnis setzen.
Die Kündigung kann auf die Gebiete oder bestimmte der Gebiete beschränkt werden, worauf sich eine gemäß Artikel 30 Absatz 2 erfolgte Kundgebung bezog.
Die Kündigung äußert ihre Wirkung nur in Bezug auf den Staat, der gekündigt hat. Für die übrigen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen gefertigt.
So geschehen im Haag am 1. März 1954 in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der niederländischen Regierung zu hinterlegen ist und wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Staaten übermittelt werden soll, die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertreten waren.
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