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Artikel 33 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 33

Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder haben, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034622

alte Dokumentnummer

N2198821145S

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