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Artikel 33 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 33

Hinterlegungsstellen

Jeder Teilnehmerstaat benennt seine Zentralbank oder eine sonstige, dem Fonds genehme Einrichtung als Hinterlegungsstelle, bei welcher der Fonds Guthaben in der Währung des betreffenden Teilnehmers oder andere Vermögenswerte hinterlegen kann. In Ermangelung einer abweichenden Benennung ist Hinterlegungsstelle jedes Mitglieds die von ihm für die Zwecke des Übereinkommens zur Gründung der Bank benannte Hinterlegungsstelle.

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