Artikel 33
Hinterlegungsstellen
Jeder Teilnehmerstaat benennt seine Zentralbank oder eine sonstige, dem Fonds genehme Einrichtung als Hinterlegungsstelle, bei welcher der Fonds Guthaben in der Währung des betreffenden Teilnehmers oder andere Vermögenswerte hinterlegen kann. In Ermangelung einer abweichenden Benennung ist Hinterlegungsstelle jedes Mitglieds die von ihm für die Zwecke des Übereinkommens zur Gründung der Bank benannte Hinterlegungsstelle.
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