Artikel 32
Ergänzende Auslegungsmittel
Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
- a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel läßt oder
- b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009612
alte Dokumentnummer
N1198014725P
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