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Artikel 32 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Kosten

Artikel 32

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung einer Person im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002653

Dokumentnummer

NOR40036881

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