ARTIKEL 32
Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Die Europäische Gemeinschaft kann jeden Staat und jede Einheit, die bereit sind, ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr und damit zusammenhängende Angelegenheiten mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang zu bringen, und mit denen die Gemeinschaft einen Rahmen für die enge wirtschaftliche Zusammenarbeit, etwa durch ein Assoziierungsabkommen, geschaffen hat oder zu schaffen im Begriff ist, ersuchen, sich dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum anzuschließen. Zu diesem Zweck ändern die Vertragsparteien das Übereinkommen in entsprechender Weise.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20010123
Dokumentnummer
NOR40200147
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