Artikel 32
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.
Schlagworte
Teilrechtsordnung
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10002877
Dokumentnummer
NOR12034621
alte Dokumentnummer
N2198821144S
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