Artikel 31
(1) Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Verträgen, die einen der Vertragsstaaten oder beide im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gegenüber dritten Staaten treffen. Unberührt bleiben auch die Verpflichtungen aus einem später in Kraft tretenden Vertrag, sofern ein Vertragsstaat diesen anderen Vertrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages bereits ratifiziert hat.
(2) Die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-) verfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten berührt nicht den Fortgang eines im anderen Vertragsstaat bereits anhängigen seerechtlichen oder binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens.
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