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Artikel 31. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 31.

Die Sitzungen der Kommission sind nur dann öffentlich und die Protokolle und Urkunden der Untersuchung werden nur dann veröffentlicht, wenn ein Beschluß der Kommission mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.

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