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Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer EMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2010

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer

Die Große Kammer

  1. a) entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist,
  2. b) entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird, und
  3. c) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40118289

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