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Artikel 30 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1959

Artikel 30

Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsparteien bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und deren Amtsstunden anzugleichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043372

alte Dokumentnummer

N3195826229L

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