Geschäftsweg
Artikel 30
(1) Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
(2) In dringenden Fällen können Ersuchen und Mitteilungen nach diesem Vertrag durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251601
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