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Artikel 30 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

VIERTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 30

(1) Dieser Vertrag ist auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-) verfahren anzuwenden, deren Eröffnung nach seinem Inkrafttreten beantragt worden ist. Für einen von Amts wegen eröffneten Konkurs ist der Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Ausgleichs- (Vergleichs-)verfahrens maßgebend.

(2) Die im Artikel 28 bezeichnete Wirkung tritt nur dann ein, wenn die Entscheidung im früheren Verfahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen ist.

(3) Die Bestimmungen des Vertrages über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind nur dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung nach seinem Inkrafttreten vorgenommen wurde.

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