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Artikel 30 Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1996

Artikel 30

Aufgabe des Schiedsgerichts

Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten gemäß dem Völkerrecht zu entscheiden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis des Gerichts, einen Fall ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Streitparteien dies vereinbaren.

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