Artikel 30
Aufgabe des Schiedsgerichts
Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten gemäß dem Völkerrecht zu entscheiden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis des Gerichts, einen Fall ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Streitparteien dies vereinbaren.
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