vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2013

Artikel 30

Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Annahme notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, wenn sie nach Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Komitees leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung anzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)