vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Artikel 30.

Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens und die Entscheidung über die dieses Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich den Gerichten des vertragschließenden Staates zu, auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen ist.

Schlagworte

Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025686

alte Dokumentnummer

N2195513222T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte