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ARTIKEL 30 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 30

Meeres- und Fischereiressourcen

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiressourcen auf bilateraler und multilateraler Ebene, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Bewirtschaftung der Meeres- und Fischereiressourcen. Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

  1. a)Informationsaustausch,b)Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortlichen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen einschließt,c)Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter oder nicht regulierter Fangpraktiken undd)Marktentwicklung und Qualifizierungsmaßnahmen.

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