ARTIKEL 30
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und –dienste zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der von der transnationalen Kriminalität und terroristischen Bedrohungen ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Ermittlungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren.
Schlagworte
Strafverfolgungsagentur, Strafverfolgungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246631
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