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Artikel 30 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 30

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

  1. 1. Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften und arbeiten zusammen, um die Erreichung seiner Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhindern, die gegen diese Ziele gerichtet sind.
  2. 2. Die Mitglieder verpflichten sich, die vom Rat auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen, und bemühen sich, keine Maßnahmen zu treffen, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074395

alte Dokumentnummer

N5198613833L

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