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Artikel 301. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

2. Sonderbestimmungen für die Donau.

Artikel 301.

Die Europäische Donaukommission übt von neuem die Befugnisse aus, die sie vor dem Kriege hatte. Vorläufig wird diese Kommission jedoch lediglich von den Vertretern Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Rumäniens gebildet.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001207

alte Dokumentnummer

N1192019853S

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