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Artikel 2 Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2021

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, und in Artikel 3 des Protokolls verwendeten Begriffsbestimmungen gelten für dieses Zusatzprotokoll.

(2) Außerdem bedeutet im Sinne dieses Zusatzprotokolls

  1. a) „Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, dieals Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient;
  2. b) „Schaden“ eine nachteilige Auswirkung auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind; die Auswirkung muss
  1. i) entweder messbar oder anderweitig beobachtbar sein, wobei die unter Berücksichtigung aller sonstigen vom Menschen verursachten und natürlichen Veränderungen von einer zuständigen Behörde anerkannten wissenschaftlich ermittelten Ausgangsdaten, sofern verfügbar, zu berücksichtigen sind, und
  2. ii) erheblich im Sinnes des Absatzes 3 sein;
  1. c) „Betreiber“ jede Person, die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den lebenden veränderten Organismus ausübt, wobei dies, soweit angemessen und wie im innerstaatlichen Recht festgelegt, unter anderem den Inhaber einer Genehmigung, die Person, welche den lebenden veränderten Organismus in den Verkehr gebracht hat, den Entwickler, Hersteller, Anmelder, Exporteur, Importeur, Beförderer oder Lieferanten umfassen könnte;
  2. d) „Abhilfemaßnahmen“ angemessene Maßnahmen, um
  1. i) Schaden je nach Situation zu verhüten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, einzudämmen, zu mindern oder auf andere Weise zu vermeiden;
  2. ii) die biologische Vielfalt durch Maßnahmen wiederherzustellen, die nachfolgender Rangfolge zu ergreifen sind:
  1. a) Wiederherstellung des Zustands der biologischen Vielfalt, der vor dem Eintritt des Schadens bestand, oder annähernd dieses Zustands und, sofern die zuständige Behörde dies nicht für möglich hält,
  2. b) Wiederherstellung unter anderem durch Ersetzen des Verlustes an biologischer Vielfalt durch andere Bestandteile der biologischen Vielfalt für die gleiche oder für eine andere Art der Nutzung entweder am gleichen oder gegebenenfalls an einem anderen Standort.

(3) Eine „erhebliche“ nachteilige Auswirkung ist auf der Grundlage von Faktoren wie den folgenden festzustellen:

  1. a) eine langfristige oder dauerhafte Veränderung, die als eine Veränderung zu verstehen ist, die nicht auf natürliche Weise innerhalb eines angemessenen Zeitraums rückgängig gemacht wird;
  2. b) das Ausmaß der qualitativen oder quantitativen Veränderungen, die sich nachteilig auf die Bestandteile der biologischen Vielfalt auswirken;
  3. c) die Verringerung der Fähigkeit der Bestandteile der biologischen Vielfalt, Güter zur Verfügung zu stellen und Dienstleistungen zu erbringen;
  4. d) das Ausmaß aller nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Rahmen des Protokolls.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011566

Dokumentnummer

NOR40235056

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