Rechtsnormen
Kundmachungen, Staatsverträge und Sonstiges
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Artikel 2 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Slowakei)
aktuell keine Fassung in Kraft
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aktuell keine Fassung in Kraft
01.1.1993 bis 30.06.2005 (BGBl. III Nr. 72/2005)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.