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Artikel 2. XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 2.

Die Unverletzlichkeit der Briefpostsendungen entzieht die neutralen Postdampfer nicht den Gesetzen und Gebräuchen des Seekrieges, welche die neutralen Handelsschiffe im allgemeinen betreffen. Doch soll ihre Durchsuchung nur im Notfalle unter möglichster Schonung und mit möglichster Beschleunigung vorgenommen werden.

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