Artikel 2
Jede Vertragschließende Partei wird die Förderung und Erweiterung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:
- a) den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial;
- b) Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;
- c) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die Beteiligung von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;
- d) die gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen auf nichtkommerzieller Grundlage;
- e) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
- f) die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der wissenschaftlich-technischen Grundlagenforschung zum Zweck einer industriellen Kooperation.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20006784
Dokumentnummer
NOR40117896
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