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Artikel 2 Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1972

Artikel 2

Jede Vertragschließende Partei wird die Förderung und Erweiterung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:

  1. a) den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial;
  2. b) Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;
  3. c) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die Beteiligung von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;
  4. d) die gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen auf nichtkommerzieller Grundlage;
  5. e) die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
  6. f) die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der wissenschaftlich-technischen Grundlagenforschung zum Zweck einer industriellen Kooperation.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006784

Dokumentnummer

NOR40117896

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