Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technologischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.
Schlagworte
Forschungszenrum
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Gesetzesnummer
20009906
Dokumentnummer
NOR40193801
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