Artikel 2
Den Zielsetzungen des Artikel 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Anbahnung und Entwicklung der Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften, (im folgenden "Unternehmen" genannt), sowie Institutionen beider Staaten fördern.
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